Diese Verordnung regelt insbesondere
1.
den Gegenstand der Prüfung von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch,
2.
den Inhalt der Prüfungsberichte sowie
3.
die Art und den Umfang der Berichterstattung.
1Bei der Prüfung ist den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen.
2Bei der Prüfung von Kapitalverwaltungsgesellschaften sind insbesondere die Größe der Gesellschaft sowie der Geschäftsumfang, die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.
(1) 1Der Prüfungsbericht muss vollständig und übersichtlich gegliedert sein.
2Bei den Beurteilungen im Prüfungsbericht sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten.
3Im Prüfungsbericht darzulegen sind für die Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind.
(2)
1Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß
§ 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit
§ 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten.
2Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß
§ 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit
§ 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.
(3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) im Einzelfall gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im Überblick und die insoweit vorgenommenen Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
(4) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
Über bedeutsame Veränderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist stets zu berichten.
(5) 1Die Prüfungsberichte sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen.
2Mindestens ein Exemplar ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen und entsprechend zu kennzeichnen.
3Ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen.
4Spezial-AIF müssen die Prüfungsberichte nach Satz 1 nur einreichen, wenn sie dazu von der Bundesanstalt aufgefordert werden.
(1) 1Für eine bessere Lesbarkeit können Details zu den nach dieser Verordnung geforderten Angaben in Form von ergänzenden Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt sind.
2Details können technische Einzelheiten zur Ermittlung der Angaben, Übersichten zur Spezifizierung von Angaben und ergänzende Hinweise zur Erläuterung der Angaben sein.
(2) Dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen ist eine Kopie des zugrunde liegenden Jahresabschlusses und Lageberichts oder eine Kopie des der Prüfung zugrunde liegenden Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- oder Abwicklungsberichts.
(3) 1Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.
2Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen können solche Verweisungen ausnahmsweise erfolgen, wenn der Abschlussprüfer auf die entsprechenden Feststellungen unter Angabe der Fundstelle verweist.
3Verweisungen auf entsprechende Darstellungen in eigenständigen Teilen des früheren Prüfungsberichts dürfen ausnahmsweise erfolgen.
(1)
1In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung zum Prüfungsbericht ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach
§ 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen einzugehen, so dass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann.
2Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen.
(2) Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob
1.
die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die vorgenommenen Wertberichtigungen und die gebildeten Rückstellungen angemessen sind,
2.
die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet sind und
3.
die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeige- und Meldevorschriften eingehalten wurden.
(3) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen.
1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr).
2Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet.
3Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und sind die Dauer und die Gründe der Unterbrechung darzulegen.
1Der Bericht über die Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist so zu verfassen, dass er den für die Prüfung eines Investmentvermögens zuständigen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, den Bericht im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten.
2Die für den Abschlussprüfer des Investmentvermögens relevanten Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Teil des Berichts zusammengefasst werden.
(1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten
1.
über die Ausschöpfung und eine Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben des Geschäfts einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und zur Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach
§ 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum und
2.
über die Einhaltung der damit verbundenen Auflagen im Berichtszeitraum.
(2) Darzustellen sind die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Berichtszeitraum, wobei insbesondere zu berichten ist über
1.
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
2.
Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesellschafterverhältnisse,
3.
Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung und Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4.
Änderungen der Struktur des Geschäftsbetriebs einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Struktur der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach
§ 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches,
5.
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
6.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann entfallen, soweit für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach
§ 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht wurde,
7.
Änderungen im organisatorischen Aufbau der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und Änderungen der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen.
(3) Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte Aufgaben ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach
§ 22 Absatz 5 zu erfolgen hat.
(4) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen bei persönlichen Geschäften der Mitarbeiter zur Verhinderung von Missbrauch sowie die Angemessenheit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.
(5) 1Soweit der Abschlussprüfer nur verpflichtet ist, über Änderungen zu berichten, hat er darüber hinaus in angemessenen Abständen vollständig zu berichten.
2Angemessene Abstände sind in der Regel drei bis fünf Jahre.
1Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht über die ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen zu berichten und deren Einbindung in die Geschäftsorganisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen.
2Dabei sind für diese Zweigniederlassungen und Zweigstellen deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das Risikomanagement zu beurteilen.
(1) 1Im Prüfungsbericht darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses.
2Es ist zu berichten, ob die Anforderungen des
§ 25 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum eingehalten wurden.
(2) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die Eigenmittelrelation nach
§ 25 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum und am Bilanzstichtag eingehalten wurde.
(3)
1Im Fall des
§ 25 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches ist zu beurteilen, ob die Vorkehrungen angemessen sind, die die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Ermittlung von Anrechnungsbeträgen für Risiken aus den in
§ 25 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Geschäften getroffen hat.
2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
3Darzustellen ist das Verhältnis zwischen den Anrechnungsbeträgen nach Satz 1 und den anrechenbaren Eigenmitteln der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Bilanzstichtag sowie dessen Entwicklung im Berichtszeitraum.
4Liegen mehrere unterschiedliche Geschäftsgestaltungen, die in
§ 25 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches genannt werden, vor, so sind die Anrechnungsbeträge darüber hinaus angemessen nach Geschäftsgestaltungen zu untergliedern.
(4) Entscheidet sich die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dafür, potenzielle Berufshaftungsrisiken durch zusätzliche Eigenmittel im Sinne des
§ 25 Absatz 6 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches abzudecken, so sind die Höhe und die Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel darzustellen.
(5) Entscheidet sich die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dafür, potenzielle Berufshaftungsrisiken durch eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des
§ 25 Absatz 6 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches abzudecken, so ist zu beurteilen, ob die Anforderungen des Artikels 15 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) eingehalten wurden.
(6) Im Prüfungsbericht aufzuführen sind die Anzahl der Fälle von operationellem Versagen sowie die Summe der erlittenen Verluste und die Anzahl der eingetretenen Schäden, die in der Verlustdatenbank im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 231/2013 im Berichtszeitraum erfasst wurden.
1Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeigewesens der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen.
2Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbesondere die nach
§ 34 des Kapitalanlagegesetzbuches, sowie die Meldungen nach den
§§ 12 und 35 des Kapitalanlagegesetzbuches vollständig und richtig sind.
3Wurden wesentliche Verstöße gegen die Anzeigen- und Meldepflichten festgestellt, sind diese Verstöße anzugeben.
(1)
1Die Prüfung gemäß
§ 38 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist erstmals für das erste volle Geschäftsjahr nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach
§ 20 des Kapitalanlagegesetzbuches vorzunehmen.
2Danach findet die Prüfung in zweijährigem Turnus statt, es sei denn, die Risikolage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erfordert einen kürzeren Prüfungsturnus.
3Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen fest, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob die Gefährdungsanalyse, die die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellt hat, der Risikosituation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft entspricht.
(2) 1Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffen hat, und zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind.
2Dabei ist insbesondere einzugehen
1.
auf die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze sowie auf die angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,
2.
darauf, ob die Beschäftigten, die Transaktionen durchführen und Transaktionen anbahnen und begründen, angemessen über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie deren Verhinderung und die damit zusammenhängenden Pflichten unterrichtet werden.
3Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellte Gefährdungsanalyse sowie die von der internen Revision im Berichtszeitraum durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis zu berücksichtigen.
(3) 1Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos.
2Sofern die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, ist hierüber zu berichten.
(4) Der Abschlussprüfer hat zu berichten, ob die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht, Verdachtsfälle intern zu erfassen und anzuzeigen, erfüllt wurden.
(5) 1Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens ist, aber Tochterunternehmen oder ausländische Zweigstellen oder Zweigniederlassungen besitzt, hat der Abschlussprüfer
1.
darzustellen, welche Maßnahmen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffen hat, um
a)
einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen und
b)
die Sorgfaltspflichten sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzuhalten, und
2.
zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind.
2Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 1 hat zu erfolgen, soweit sie zulässig ist nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Tochterunternehmen, die Zweigstelle oder die Zweigniederlassungen ansässig ist.
3Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind, hat der Abschlussprüfer ferner darzustellen, welche anderweitigen Maßnahmen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft stattdessen ergriffen hat, und zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen.
4Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(6)
1Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach
§ 18 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit
§ 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt hat.
2Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Depot im Abrufsystem gewährleisten.
3Gegebenenfalls ist zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt gemäß
§ 6a des Kreditwesengesetzes ordnungsgemäß erfüllt wurden.
(1) 1Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die einer Clearingpflicht durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht zu beurteilen.
2Sind gruppeninterne Transaktionen von der Clearingpflicht durch die Bundesanstalt befreit, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.
(2) Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, auch in Verbindung mit einer aufgrund des
§ 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.
(3)
1Der Abschlussprüfer hat die Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die nicht einer Clearingpflicht durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Artikel 11 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen delegierten Rechtsverordnungen darzustellen und zu beurteilen.
2Dazu hat der Abschlussprüfer
1.
die Prozesse zur Identifizierung und Klärung bei Geschäften, die nicht von einer Gegenpartei bestätigt wurden, und die Prozesse zum Abgleich von Portfolios zu beurteilen und
2.
darzustellen, ob und in welchem Umfang von der Möglichkeit der Portfoliokomprimierung Gebrauch gemacht wurde.
(4)
1Soweit die Besicherung gruppeninterner Transaktionen nach Artikel 11 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als nicht notwendig erachtet wurde, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen.
2Wurde eine gruppeninterne Transaktion von der Besicherungspflicht durch die Bundesanstalt befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen angemessen sind zur Gewährleistung, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung vorliegen, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).
(5) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer die Besicherung bilateraler Kontrakte darzustellen und zu beurteilen.
1Im Prüfungsbericht ist die geschäftliche Entwicklung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft darzustellen und zu erläutern.
2Dabei sind die die geschäftliche Entwicklung kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und die des Vorjahres gegenüberzustellen.
(1) 1Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage zu beurteilen.
2Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
1.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
2.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und auf die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und auf die Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist unter Berücksichtigung des
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.
(1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Ertragslage zu beurteilen.
(2) 1Auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten ist auf der Basis der Unterlagen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.
2Soweit keine Spartenkalkulation vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende vorhandene interne Informationen der Geschäftsleitung zurückzugreifen.
(1) 1Im Prüfungsbericht ist die Risikolage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen.
2Dazu sind die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren darzustellen und ist zu beurteilen, ob die eingesetzten Systeme, Verfahren und Regelungen angemessen sind, um die finanzielle Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestimmen.
(2) Ferner ist auf Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen sowie auf die Anzahl von Kundenbeschwerden einzugehen.
Ob und inwieweit im Prüfungsbericht
1.
die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
2.
die Angaben unter dem Bilanzstrich und
3.
die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.
1Dem Prüfungsbericht ist das auszufüllende Formblatt mit Angaben zum Berichtsjahr und zum Vorjahr gemäß Anlage 1 beizufügen.
2Das Formblatt ist Bestandteil des Prüfungsberichts.
(1)
1Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Abstimmung mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt als dem nach
§ 12 Absatz 3 in einem gesonderten Berichtsteil erfolgen, jedoch nicht vor dem Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres.
2Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzureichen.
(2) Ergeben sich bis zum Ende des Berichtszeitraums wesentliche Änderungen bei den Ergebnissen eines Berichtsteils nach Absatz 1, ist über diese Änderung zu berichten.
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die allgemeinen Verhaltensregeln nach
§ 26 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurden und welche Vorkehrungen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach
§ 27 des Kapitalanlagegesetzbuches getroffen hat.
(2)
1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsorganisation gemäß
§ 28 des Kapitalanlagegesetzbuches ordnungsgemäß funktioniert.
2Dabei ist insbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Ermittlung der Anteilwerte sowie über die dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten.
(3)
1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Risikomanagement gemäß
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angemessen ist; dabei sind die Komplexität und der Umfang der für die verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risiken zu berücksichtigen.
2Bei seiner Beurteilung hat er insbesondere einzugehen auf
1.
Adressenausfallrisiken,
2.
Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken,
3.
operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie
4.
die Anforderungen der Derivateverordnung.
(4) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist.
2Dazu hat er die Verfahren zur Überwachung der Liquiditätsrisiken und das Liquiditätsprofil darzustellen und über die Durchführung und das Ergebnis der Stresstests zu berichten.
(5) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Auslagerung von Teilbereichen der Geschäftsorganisation vorliegen.
Über die Auslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements auf andere Unternehmen hat er im Prüfungsbericht gesondert unter Berücksichtigung des
§ 36 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.
(6) Der Abschussprüfer hat zu beurteilen, ob das Kontrollverfahren und die interne Revision der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft angemessen sind.
(1)
1Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des
§ 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches zu prüfen und festzustellen, ob die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurden.
3Die Prüfung muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.
1.
Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen;
2.
die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach
§ 31 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach
§ 26 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches;
3.
die Zulässigkeit der Entgegennahme oder der Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach
§ 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;
4.
die nach den
§§ 31a und 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung, und die prüferische Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen sowie der Organisation; gesondert dazustellen sind der Aufbau und die Ablauforganisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau;
5.
die Anzahl und der Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie die Anzahl und die Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;
6.
die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach
§ 33a des Wertpapierhandelsgesetzes; die Vorkehrungen sind prüferisch zu beurteilen;
7.
die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach
§ 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren prüferische Beurteilung;
8.
die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach
§ 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1);
9.
die Erfüllung der Pflichten nach
§ 34a des Wertpapierhandelsgesetzes unter Angabe,
a)
inwieweit bei den verwahrenden Instituten oder externen Kapitalverwaltungsgesellschaften geprüft wurde, ob die den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots übereinstimmen,
b)
ob bei den verwahrenden Instituten oder den externen Kapitalverwaltungsgesellschaften die Voraussetzungen des
§ 34a des Wertpapierhandelsgesetzes vorliegen.
2Bei der Darstellung im Prüfungsbericht ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und aus der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in ihren jeweils geltenden Fassungen ergeben.
(3) 1Soweit bei den Feststellungen nach Absatz 2 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen der Prüfungsergebnisse ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden.
2Ist in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Einzeldarstellung einzelner Bereiche erfolgt, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn keine Änderungen eingetreten sind.
1.
Angaben, ob
a)
Investmentanteile für andere ordnungsgemäß verwahrt oder verwaltet wurden,
b)
das Verwahrungsbuch ordnungsgemäß geführt wurde,
c)
die Verfügungen über Kundenwertpapiere ordnungsgemäß durchgeführt wurden und
d)
Ermächtigungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sowie
2.
Angaben, ob bei verwahrten Aktien von Investmentaktiengesellschaften
§ 67a Absatz 3, § 67b, jeweils auch in Verbindung mit
§ 125 Absatz 1, 2 und 5 und § 135 des Aktiengesetzes eingehalten wurden.
(5) Im Prüfungsbericht sind, sofern nach der Art der erbrachten Nebendienstleistungen im Sinne des
§ 20 Absatz 2 Nummer 6 und 7 und Absatz 3 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbuches einschlägig, die Art der angebotenen Altersvorsorgeverträge und die abgegebenen Mindestzahlungszusagen darzustellen.
(1) 1Der Zeitraum der Prüfung nach diesem Abschnitt beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.
2Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen.
3Der Abschlussprüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) 1Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Stichtag der ersten Prüfung.
2Berichtszeitraum der nachfolgenden Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der darauffolgenden Prüfung.
(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.
(4) 1Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.
2Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen.
3Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen.
(1) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat den Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches und die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet wurden.
(2) 1In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist vom Abschlussprüfer zu allen wesentlichen Aspekten der Prüfung Stellung zu nehmen, so dass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die für die Rechnungslegung des Sondervermögens bedeutsamen Feststellungen und über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann.
2Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Vermögensgegenstände ordnungsgemäß bewertet wurden.
(3) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig zu unterzeichnen.
(4) 1Bei Spezial-AIF ist ferner vom Abschlussprüfer festzustellen, ob die Anlagebedingungen den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches entsprechen.
2Weitere, insbesondere die Anlagepolitik und Anlagegrundsätze des Spezial-AIF betreffende, rechtswirksamen Vereinbarungen mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft sind zu berücksichtigen.
(5) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat die Ergebnisse der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den
§§ 26 bis 28 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu verwerten.
(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:
1.
Name des Sondervermögens,
2.
WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),
3.
Geschäftsjahr,
4.
Art des Sondervermögens,
5.
Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,
6.
Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach
§ 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
7.
Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenenfalls des oder der Primebroker,
8.
Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft,
9.
Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sowie Datum der Auflegung,
10.
Änderungen der Anlagebedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,
11.
Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfolioverwaltung ausgelagert wurde,
12.
Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes,
13.
Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches,
14.
Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,
15.
Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensgegenstände, bei Wechsel der Verwahrstelle,
16.
bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.
(2) 1Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden.
2Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sondervermögen anzuwenden.
(1) 1Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht vollständig und richtig sind.
2Besonders zu berücksichtigen hat er dabei die Vermögensaufstellung, die Ertrags- und Aufwandsrechnung, die Entwicklungsrechnung, den Anhang und den Tätigkeitsbericht.
(2) Im Prüfungsbericht ist zur vertragsgemäßen Belastung des Sondervermögens Stellung zu nehmen.
(3)
1Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während eines Geschäftsjahres von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß
§ 104 des Kapitalanlagegesetzbuches übertragen, so unterliegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch die Saldenlisten und Skontros, die der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung übermittelt werden.
2In den besonderen Vermerk ist eine Aussage aufzunehmen, ob die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht über Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und gegen Bestimmungen der Anlagebedingungen sowie über die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung der Anlagebedingungen zu berichten.
(2) Die Berichterstattung umfasst bei Verstößen insbesondere:
1.
die Beschreibung des Verstoßes nach Art und Auswirkungen für das Sondervermögen, für die Anteilinhaber und für die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft,
2.
die Darstellung der eingeleiteten Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße und die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.
(3) Bei geringfügigen Verstößen gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen kann von der Darstellung abgesehen werden, es sei denn, es handelt sich um wiederholte Verstöße derselben Art.
Über die in
§ 29 Absatz 3 genannten Verstöße ist in jedem Fall zu berichten.
(4) Besteht für den jeweiligen Verstoß eine Meldepflicht gegenüber der Bundesanstalt, so ist festzustellen, ob die entsprechende gesetzliche Regelung eingehalten oder verletzt wurde.
(1) 1Wesentliche Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen sowie gegen Erwerbsverbote sind im Prüfungsbericht darzustellen und zu erläutern; dabei sind Art, Umfang, Dauer und Ursache des Verstoßes anzugeben.
2Darzustellen und zu beurteilen ist, wie die Auswirkungen des Verstoßes korrigiert wurden.
(2) 1Eine Verletzung der Anlagegrenzen ist für Berichtszwecke erst dann als wesentlich anzusehen, wenn die Über- oder Unterschreitung mehr als 0,5 Prozent des Fondsvermögens beträgt und nicht innerhalb von drei Börsentagen behoben wurde.
2Bei unbeabsichtigten Verletzungen der Anlagegrenzen besteht die Berichtspflicht nur, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben wurde.
(3) 1Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches zu der Art des Sondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen zu berichten:
1.
Verbot der Gewährung von Gelddarlehen und des Abschlusses von Bürgschafts- und Garantiegeschäften nach
§ 93 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches,
2.
Verbot der Verpfändung, Belastung, Sicherheitsabtretung und Sicherheitsübereignung von Vermögensgegenständen, die zum Sondervermögen gehören, nach
§ 93 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches,
3.
Aufrechnungsverbot nach
§ 93 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches,
4.
Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches,
5.
Leerverkaufsverbot nach
§ 205 des Kapitalanlagegesetzbuches,
6.
Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den
§§ 200 bis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und
7.
Pensionsgeschäfte nach
§ 203 des Kapitalanlagegesetzbuches.
(1) 1Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen für das zu prüfende Sondervermögen zum einen die Zulässigkeit der getroffenen Anlageentscheidungen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und nach den Anlagebedingungen und zum anderen die Einhaltung der Anlagegrenzen gewährleisten.
2Ebenso ist zu beurteilen, ob für das Sondervermögen geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die sichergestellt wird, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen verbundenen Risiken sowie die jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Sondervermögens in angemessener Weise und unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikomanagementtechniken fortlaufend erfasst, gemessen, bewertet und gesteuert werden.
(2) 1Ergeben die Prüfungen der internen Revision der das Sondervermögen verwaltenden externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Berichtszeitraum Feststellungen, die das Sondervermögen direkt betreffen, so ist die entsprechende Berichterstattung der internen Revision im Prüfungsbericht des Sondervermögens wiederzugeben.
2Darzustellen sind auch die vorgeschlagenen und die veranlassten Maßnahmen sowie deren Ergebnisse.
3Zu prüfen und zu bewerten ist, ob die Maßnahmen angemessen sind.
(3) 1Im Prüfungsbericht ist zusammenfassend zu beurteilen, ob die Fondsbuchhaltung und das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem ordnungsgemäß funktionieren.
2Weist die Fondsbuchhaltung des Sondervermögens in Organisation oder Handhabung Besonderheiten gegenüber anderen von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen auf, so sind diese Besonderheiten darzustellen und zu erläutern.
(4) Im Prüfungsbericht für einen Dach-Hedgefonds nach
§ 225 des Kapitalanlagegesetzbuches ist insbesondere darauf einzugehen, ob bei der Auswahl der Zielfonds die Sorgfaltspflichten erfüllt werden und inwieweit diese Sorgfaltspflichten laufend überwacht werden.
(1)
1Es ist darzulegen, ob die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Ermittlung der Anteilwerte für das zu prüfende Sondervermögen ordnungsgemäß und geeignet sind und ob
§ 168 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurde.
2Dabei sind insbesondere die nach
§ 168 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen und zu beurteilen.
3Sofern die Verwahrstelle die Anteilwerte ermittelt, beschränkt sich die Beurteilung auf die Mitwirkung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(2) 1Werden fehlerhafte Anteilwerte festgestellt, sind die Gründe hierfür darzustellen und zu erläutern.
2Die Berichterstattung kann entfallen, soweit der Fehler beim Anteilwert unwesentlich im Verhältnis zur Höhe des Anteilwertes ist.
(3) Der Abschlussprüfer hat über Maßnahmen, die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ergriffen wurden, um die Folgen fehlerhafter Berechnungen der Anteilwerte zu beseitigen, und über Ergebnisse dieser Maßnahmen zu berichten.
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht eines Sondervermögens zu bestätigen, dass die angewendeten Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung des Anlageobjektes und der Anlagestrategie des Sondervermögens geeignet sind.
(2)
1Wird die Bewertung durch die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst durchgeführt, hat der Abschlussprüfer zu bestätigen, dass die organisatorischen Anforderungen des
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten werden.
2Die Berichterstattung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Mitarbeiter, die die Bewertung vornehmen, über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.
(3) 1Wird ein externer Bewerter bestellt, so ist sein Name im Prüfungsbericht anzugeben, wenn er für das Sondervermögen im Berichtszeitraum bestellt war.
2Bei neu bestellten externen Bewertern ist zusätzlich anzugeben, ob sie der Bundesanstalt ordnungsgemäß angezeigt wurden.
(4) Es ist anzugeben, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft dem externen Bewerter die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
Folgende Pflichten des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen bleiben unberührt:
1.
nach
§ 4 Absatz 2 der Derivateverordnung (festgelegte Kontrollverfahren),
2.
nach
§ 9 Absatz 5 Satz 5 der Derivateverordnung (Vergleichsvermögen),
3.
nach
§ 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle),
4.
nach
§ 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und
5.
nach
§ 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung (Richtliniengestaltung und -durchführung).
(1) 1Nimmt die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens nicht nur vorübergehend Anlageberatung in Anspruch, so ist diese Leistung vom Abschlussprüfer gegebenenfalls in einer Anlage zum Prüfungsbericht nach Art und Umfang darzustellen.
2Dabei anzugeben sind der Leistungserbringer, das Vertragsdatum sowie das Vollzugsdatum und der Vollzugszeitraum.
3Die Anlage hat auch Feststellungen darüber zu enthalten, wie eine Anlageempfehlung von Dritten durch die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst geprüft worden ist und wer die Anlageentscheidung ausgeführt hat.
(2) Sind festgestellte Mängel darauf zurückzuführen, dass die in Absatz 1 genannte Anlageberatung in Anspruch genommen wurde, so sind die Maßnahmen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber dem Leistungserbringer und das Ergebnis dieser Maßnahme darzustellen.
Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die
§§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den
§§ 36 bis 42 nichts anderes ergibt.
Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 231 Absatz 1, des
§ 233 Absatz 1 und des
§ 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht
1.
bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen:
a)
der vor Erwerb nach
§ 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
b)
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie
c)
die Anschaffungsnebenkosten;
2.
bei einer Veräußerung für Rechnung des Sondervermögens aufzuführen:
a)
die in der Vermögensaufstellung der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres angesetzten Werte sowie
b)
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung.
1Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat, dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem Recht vergleichbar ist.
2Ferner ist darzustellen, welche Kriterien die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Prüfung nach
§ 233 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches verwendet hat.
(1) 1Im Prüfungsbericht ist anzugeben, ob den Abschlussprüfern sämtliche im Berichtszeitraum erstellten Gutachten vorliegen.
2Es ist zu beurteilen, ob die erstellten Gutachten einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen.
(2) 1Bei Immobilien-Sondervermögen ist anzugeben, ob der externe Bewerter die Verkehrswerte sämtlicher Immobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall ermittelt hat.
2Falls wertverändernde Umstände, die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft als wesentlich definiert wurden, eingetreten sind, ist anzugeben, ob eine neue Bewertung vorgenommen wurde.
3Des Weiteren ist anzugeben, ob für jedes Objekt das entsprechende Gutachten vorlag.
(3) Ferner ist bei Immobilien-Sondervermögen anzugeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinne des
§ 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß
§ 248 Absatz 4 und § 249 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelt wurde.
(1) Im Prüfungsbericht sind die Verkehrswerte oder Kaufpreise der Immobilien, die für das Sondervermögen direkt oder indirekt gehalten werden, einzeln für das Berichtsjahr und das Vorjahr anzugeben.
(2) 1Anzugeben sind sämtliche Immobilien, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser Wertveränderung geführt haben.
2Soweit es sich dabei um Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete oder um Veränderungen des Liegenschaftszinssatzes handelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angegebenen Gründe nachvollziehbar sind.
1Ergänzend zur Berichterstattung nach
§ 29 Absatz 2, ansonsten gesondert ist insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten:
1.
die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach
§ 239 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches,
2.
die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß
§ 240 des Kapitalanlagegesetzbuches,
3.
die Einhaltung der in
§ 260 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten und
4.
die Einhaltung der in
§ 253 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für offene Spezial-AIF mit einer Anlage in entsprechenden Vermögensgegenständen.
Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die getroffenen organisatorischen Vorkehrungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Vergabe von Leistungen an Dritte, die zu Lasten des Sondervermögens abgerechnet werden, geeignet sind und ob die Vergabe dieser Leistungen wirtschaftlich sinnvoll war.
(1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten, ob die Erträge des Sondervermögens nach
§ 252 des Kapitalanlagegesetzbuches ordnungsgemäß verwendet wurden.
(2) Wird das Sondervermögen mit eigenen Aufwendungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.
(1) Der Abschlussprüfer der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft hat den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen eingehalten wurden.
(2) Bei mehreren Teilgesellschaftsvermögen ist die Berichterstattung getrennt nach jedem Vermögen vorzunehmen.
Über das für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft notwendige Vermögen ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten.
(3) Der Abschlussprüfer der extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder der extern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft hat die Ergebnisse der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwerten.
2Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus
§ 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die
§§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die
§§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentaktiengesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
an die Stelle des Wortes "externe Kapitalverwaltungsgesellschaft" tritt das Wort "Investmentaktiengesellschaft";
2.
an die Stelle des Wortes "Anteil" tritt das Wort "Aktie";
3.
an die Stelle des Wortes "Anteilinhaber" tritt das Wort "Aktionär";
4.
an die Stelle des Wortes "Anlagebedingungen" treten die Wörter "Satzung und Anlagebedingungen";
5.
an die Stelle des Wortes "Sondervermögen" tritt das Wort "Gesellschaftsvermögen" oder das Wort "Teilgesellschaftsvermögen";
6.
die Wörter "der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentkommanditgesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
an die Stelle des Wortes "externe Kapitalverwaltungsgesellschaft" tritt das Wort "Investmentkommanditgesellschaft";
2.
an die Stelle des Wortes "Anteilinhaber" tritt das Wort "Anleger";
3.
an die Stelle des Wortes "Anlagebedingungen" treten die Wörter "Gesellschaftsvertrag und Anlagebedingungen";
4.
an die Stelle des Wortes "Sondervermögen" tritt das Wort "Gesellschaftsvermögen" oder das Wort "Teilgesellschaftsvermögen";
5.
die Wörter "der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht.
(1) Im Prüfungsbericht sind die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Investmentaktiengesellschaft im Berichtszeitraum darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
1.
Änderungen der Satzung,
2.
Änderungen in der Zusammensetzung der Unternehmensaktionäre und Änderungen ihrer Stimmverhältnisse zueinander,
3.
Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung und Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie Änderungen über bemerkenswerte Beziehungen zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind, insbesondere zur Kapitalverwaltungsgesellschaft, falls diese fremdverwaltet wird; die Berichterstattung kann entfallen, soweit für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach
§ 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht wurde,
5.
Änderungen im organisatorischen Aufbau der Investmentaktiengesellschaft sowie über Änderungen der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
6.
Übertragungen aller Vermögensgegenstände nach
§ 100 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum.
(2) Absatz 1 ist auf die Investmentkommanditgesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass insbesondere über Nummer 1 sowie 3 bis 6 zu berichten ist.
(3) 1Ist der Abschlussprüfer verpflichtet, nur über Änderungen zu berichten, hat er darüber hinaus in angemessenen Abständen vollständig zu berichten.
2Angemessene Abstände im Sinne des Satzes 1 sind drei bis fünf Jahre.
(4) Über wesentliche Aktivitäten und Prozesse, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach
§ 22 Absatz 5 zu erfolgen hat.
(1) Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Investmentvermögen erworben oder für Rechnung des Investmentvermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht
1.
bei einem Erwerb von Investmentvermögen aufzuführen:
a)
der vor dem Erwerb nach
§ 261 Absatz 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
b)
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Investmentvermögen erbrachte Gegenleistung und
c)
die Anschaffungsnebenkosten;
2.
bei einer Veräußerung von Investmentvermögen aufzuführen:
a)
die bei der Veräußerung nach den
§§ 271 und 272 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelten Werte der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres sowie
b)
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Investmentvermögen zugeflossene Gegenleistung.
(2) Im Prüfungsbericht sind die Verkehrswerte oder Kaufpreise der Sachwerte, die für das Investmentvermögen direkt oder indirekt gehalten werden, einzeln für das Berichtsjahr und für das Vorjahr anzugeben.
(3) Anzugeben sind sämtliche Sachwerte, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser Wertveränderung geführt haben.
(1) Die Investment-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, ist in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften anzuwenden, soweit für diese Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach den Übergangsvorschriften der
§§ 345 bis 350 und 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind.
(2) 1Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Kapitalverwaltungsgesellschaften erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf den Eingang des Erlaubnisantrages bei der Bundesanstalt folgt.
2Auf Investmentvermögen sind die Vorschriften dieser Verordnung erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf das Inkrafttreten der nach
§ 345 oder § 353 des Kapitalanlagegesetzbuches anzupassenden Anlagebedingungen folgt.
3Im Falle des
§ 355 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die Vorschriften dieser Verordnung auf OGAW erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.
(3) Die Anlage 1 Position
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Juli 2013 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Investment-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, außer Kraft.