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§ 100 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.
2
Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden.
3
§ 415
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
4
Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen.
5
Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.
Fußnote
(+++
§ 100
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 112 Abs. 1 Satz 4, § 129
Abs 2 Satz 1,
§ 144 Satz 5
u.
§ 154 Abs. 2
+++)
Verweis auf
§ 100 Absatz 3 KAGB
von
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 KAPrüfbV