§ 29 Absatz 3 KAPrüfbV
(3) 1Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches zu der Art des Sondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen zu berichten:
1.
Verbot der Gewährung von Gelddarlehen und des Abschlusses von Bürgschafts- und Garantiegeschäften nach § 93 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches,
2.
Verbot der Verpfändung, Belastung, Sicherheitsabtretung und Sicherheitsübereignung von Vermögensgegenständen, die zum Sondervermögen gehören, nach § 93 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches,
3.
Aufrechnungsverbot nach § 93 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches,
4.
Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches,
5.
Leerverkaufsverbot nach § 205 des Kapitalanlagegesetzbuches,
6.
Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 200 bis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und
7.
Pensionsgeschäfte nach § 203 des Kapitalanlagegesetzbuches.
Fußnote
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)