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§ 12 Absatz 3 KAPrüfbV
(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.
Verweis auf
§ 12 Absatz 3 KAPrüfbV
von
§ 21 Absatz 1 Satz 1 KAPrüfbV