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§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB
2.
von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.
Verweis auf
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB
von
§ 32 Absatz 2 Satz 1 KAPrüfbV