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§ 26 Absatz 4 KAGB
(4) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren Erlaubnis auch die in
§ 20 Absatz 2 Nummer 1
(Finanzportfolioverwaltung) oder die in
§ 20 Absatz 3 Nummer 1
(individuelle Vermögensverwaltung) oder Nummer 2 (Finanzportfolioverwaltung) genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteile der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.
Verweis auf
§ 26 Absatz 4 KAGB
von
§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 KAPrüfbV