3.
Investmentanteilen nach Maßgabe des
§ 196 oder Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des
§ 196 Absatz 1 Satz 2, die nach den Anlagebedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen dürfen; die
§§ 207 und 210 Absatz 3 sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden;