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§ 25 Absatz 5 KAGB
(5) Werden Altersvorsorgeverträge nach
§ 20 Absatz 2 Nummer 6 oder § 20 Absatz 3 Nummer 8
abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach
§ 20 Absatz 2 Nummer 7
abgegeben, müssen externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber Anlegern und Aktionären, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, über angemessene Eigenmittel verfügen.
Verweis auf
§ 25 Absatz 5 KAGB
von
§ 10 Absatz 3 Satz 1 KAPrüfbV