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§ 38 Absatz 4 Satz 1 KAGB
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Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist.
Verweis auf
§ 38 Absatz 4 Satz 1 KAGB
von
§ 12 Absatz 1 Satz 1 KAPrüfbV