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§ 84 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
3.
die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien und zum geschlossenen Publikums-AIF gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Nummer 1
,
§ 246 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach
§ 84 Absatz 1 Nummer 3
in das Grundbuch eingetragen wird.
2
Ist bei ausländischen Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen.
Verweis auf
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 KAGB
von
§ 36 Satz 1 Nummer 1 KAPrüfbV