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§ 20 Absatz 2 Nummer 3 KAGB
3.
soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere,
§ 20 Absatz 3 Nummer 4 KAGB
4.
soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere,
Verweis auf
§ 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 KAGB
von
§ 23 Absatz 4 Satz 1 KAPrüfbV