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§ 93 Absatz 4 KAGB
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Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam.
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Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach den
§§ 199, 221 Absatz 6, §§ 254, 274, 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 284 Absatz 4
Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach
§ 203
oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des
§ 197
abgeschlossen werden oder wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach
§ 283 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne des
§ 283 Absatz 1
Wertpapier-Darlehen gewährt werden; hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 verwiesen.
Verweis auf
§ 93 Absatz 4 KAGB
von
§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KAPrüfbV