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§ 261 Absatz 5 KAGB
(5)
1
In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 darf nur investiert werden, wenn
1.
der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert des
a)
Vermögensgegenstandes bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem externen Bewerter, der die Anforderungen nach
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5
erfüllt, oder
b)
Vermögensgegenstandes über 50 Millionen Euro von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5
erfüllen und die die Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen,
bewertet wurde,
2.
der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß
§ 272
durchführt oder durchführen und
3.
die aus dem geschlossenen inländischen Publikums-AIF zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
2
§ 250 Absatz 2 und § 271 Absatz 2
gelten entsprechend.
§ 261 Absatz 6 KAGB
(6)
1
Vor der Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist der Wert der ÖPP-Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6
1.
durch
a)
einen externen Bewerter, der die Anforderungen nach
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5
erfüllt, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes 50 Millionen Euro nicht übersteigt, oder
b)
zwei externe, voneinander unabhängige Bewerter, die die Anforderungen nach
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5
erfüllen und die die Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen,
zu ermitteln, wobei
2.
der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß
§ 272
durchführt oder durchführen.
2
§ 250 Absatz 2
gilt entsprechend.
3
Bei der Bewertung ist von dem letzten mit Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der ÖPP-Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6 oder, wenn der Jahresabschluss mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der ÖPP-Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6 auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind.
Verweis auf
§ 261 Absatz 5 und 6 KAGB
von
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a KAPrüfbV