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§ 93 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Forderungen gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
2
Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach
§ 197 Absatz 1 Satz 1
, nach den
§§ 200 und 203
oder mit Primebrokern, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Fall der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.
Verweis auf
§ 93 Absatz 5 KAGB
von
§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KAPrüfbV