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§ 233 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB
2.
eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist;
§ 233 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB
3.
diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, in den Anlagebedingungen angegeben sind;
§ 233 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KAGB
4.
in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;
§ 233 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KAGB
5.
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verwahrstelle gewährleistet ist.
Verweis auf
§ 233 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 KAGB
von
§ 37 Satz 2 KAPrüfbV