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§ 93 Absatz 6 KAGB
(6) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen.
Verweis auf
§ 93 Absatz 6 KAGB
von
§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KAPrüfbV