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§ 248 Absatz 4 KAGB
(4)
1
Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist nach den für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln.
2
Die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien sind dabei mit dem Wert anzusetzen, der entsprechend
§ 249 Absatz 1
festgestellt wurde.
§ 249 Absatz 3 KAGB
(3) Der auf Grund der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.
Verweis auf
§ 248 Absatz 4 und § 249 Absatz 3 KAGB
von
§ 38 Absatz 3 Satz 1 KAPrüfbV