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§ 25 Absatz 6 Nummer 1 KAGB
1.
zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder
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§ 25 Absatz 6 Nummer 1 KAGB
von
§ 10 Absatz 4 Satz 1 KAPrüfbV