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§ 35 KAPrüfbV
§ 35 Anwendbarkeit dieser Verordnung
Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die
§§ 28 bis 34
anzuwenden, soweit sich aus den
§§ 36 bis 42
nichts anderes ergibt.
Verweis auf
§ 35 KAPrüfbV
von
§ 29 Absatz 3 Satz 2 KAPrüfbV