1.
2.
entgegen
§ 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3.
entgegen
§ 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
4.
entgegen
§ 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
6.
entgegen
§ 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen
§ 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
8.
entgegen
§ 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
9.
entgegen
§ 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
10.
entgegen
§ 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,
11.
entgegen
§ 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,