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§ 28 Absatz 2 Satz 1 BMG
(2)
1
Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden.
§ 28 Absatz 2 Satz 2 BMG
2
Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden.
Verweis auf
§ 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 BMG
von
§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BMG