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§ 19 Absatz 1 Satz 5 BMG
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Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 Satz 5 BMG
von
§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BMG