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§ 30 Absatz 4 Satz 3 BMG
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Den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11
genannten Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen
1.
die nach
§ 29 Absatz 2 Satz 1
handschriftlich unterschriebenen Meldescheine zur Einsichtnahme vorzulegen und
2.
die nach
§ 29 Absatz 5
elektronisch erhobenen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen.
Verweis auf
§ 30 Absatz 4 Satz 3 BMG
von
§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 BMG