Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 19 Absatz 1 Satz 2 BMG
2
Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in
§ 17 Absatz 1
genannten Frist zu bestätigen.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 Satz 2 BMG
von
§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BMG