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§ 29 Absatz 2 Satz 1 BMG
(2)
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Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in
§ 30 Absatz 2
aufgeführten Daten enthält.
Verweis auf
§ 29 Absatz 2 Satz 1 BMG
von
§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 BMG