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§ 21 Absatz 4 Satz 2 BMG
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Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.
Verweis auf
§ 21 Absatz 4 Satz 2 BMG
von
§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BMG