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§ 29 Absatz 1 Satz 2 BMG
2
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
§ 29 Absatz 4 Satz 2 BMG
2
Wer nicht nach
§ 17 oder § 28
gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
§ 32 Absatz 1 Satz 2 BMG
2
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Verweis auf
§ 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 BMG
von
§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BMG