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§ 30 Absatz 1 Satz 1 BMG
(1)
1
Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach
§ 29 Absatz 4
haben besondere Meldescheine bereitzuhalten.
Verweis auf
§ 30 Absatz 1 Satz 1 BMG
von
§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BMG