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§ 19 Absatz 6 BMG
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach
§ 17 Absatz 1
einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Verweis auf
§ 19 Absatz 6 BMG
von
§ 54 Absatz 1 Satz 1 BMG