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§ 27 Absatz 2 Satz 2 BMG
2
Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
§ 28 Absatz 1 Satz 1 BMG
(1)
1
Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 BMG
2
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BMG
von
§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BMG