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§ 30 Absatz 4 Satz 1 BMG
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Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Verweis auf
§ 30 Absatz 4 Satz 1 BMG
von
§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BMG