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§ 341n Absatz 1 HGB
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds oder als Hauptbevollmächtigter (
§ 68 Absatz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
1.
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
a)
des
§ 243 Abs. 1 oder 2
, der
§§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2
, dieser in Verbindung mit
§ 341a Abs. 2 Satz 3
, des
§ 246 Abs. 3 Satz 1
, des
§ 247 Abs. 3
, der
§§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
, des
§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2
, des
§ 264 Absatz 1a oder Absatz 2
, des
§ 341e Abs. 1 oder 2
oder der
§§ 341f, 341g oder 341h
über Form oder Inhalt,
b)
des
§ 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Abs. 2 Satz 1
, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Abs. 4, 5, der
§§ 254, 256a, 341b Abs. 1 Satz 1
oder des
§ 341d
über die Bewertung,
c)
des
§ 265 Abs. 2, 3 oder 4
, des
§ 268 Abs. 3 oder 6
, der
§§ 272, 274
oder des
§ 277 Abs. 3 Satz 2
über die Gliederung,
d)
der
§§ 284, 285 Nr. 1, 2 oder Nr. 3
, auch in Verbindung mit
§ 341a Abs. 2 Satz 5
, oder des
§ 285 Nummer 3a, 7, 9 bis 14a, 15a, 16 bis 33 oder Nummer 34
über die im Anhang zu machenden Angaben,
2.
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a)
des
§ 294 Abs. 1
über den Konsolidierungskreis,
b)
des
§ 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3
oder des
§ 341j Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über Form oder Inhalt,
c)
des
§ 300
über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
d)
des
§ 308 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des
§ 308 Abs. 2
oder des
§ 308a
über die Bewertung,
e)
des
§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312
über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
f)
des
§ 308 Abs. 1 Satz 3
, des
§ 313
oder des
§ 314 in Verbindung mit § 341j Abs. 1 Satz 2 oder 3
über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,
3.
bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der
§§ 289, 289a, 341a Absatz 1a
, auch in Verbindung mit
§ 289b Absatz 2 oder 3
oder mit den
§§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2
, oder des
§ 341a Absatz 1b in Verbindung mit § 289f
über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts,
4.
bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der
§§ 315, 315a, 341j Absatz 4
, auch in Verbindung mit
§ 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c
, oder des
§ 341j Absatz 5 in Verbindung mit § 315d
über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts,
5.
bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des
§ 328
über Form, Format oder Inhalt oder
6.
einer auf Grund des § 330 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
§ 341n Absatz 2 HGB
(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a
oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach
§ 322 Abs. 1
erteilt, obwohl nach
§ 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1
er oder nach
§ 319 Abs. 4
, auch in Verbindung mit
§ 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319b Abs. 1
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.
Verweis auf
§ 341n Absatz 1 und 2 HGB
von
§ 341p Satz 1 HGB