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§ 308 Absatz 1 Satz 1 HGB
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Die in den Konzernabschluß nach
§ 300 Abs. 2
übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten.
Verweis auf
§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB
von
§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d HGB