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§ 341a Absatz 2 Satz 5 HGB
5
§ 285 Nr. 3a
gilt mit der Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.
Verweis auf
§ 341a Abs. 2 Satz 5 HGB
von
§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d HGB