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§ 277 Absatz 3 Satz 2 HGB
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Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
Verweis auf
§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB
von
§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c HGB