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§ 243 Absatz 1 HGB
(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
§ 243 Absatz 2 HGB
(2) Er muß klar und übersichtlich sein.
Verweis auf
§ 243 Abs. 1 oder 2 HGB
von
§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a HGB