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§ 294 Absatz 1 HGB
(1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz und die Rechtsform der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach
§ 296
unterbleibt.
Verweis auf
§ 294 Abs. 1 HGB
von
§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a HGB