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§ 341j Absatz 1 Satz 1 HGB
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Auf den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt, die
§§ 341a bis 341h
über den Jahresabschluß sowie die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten.
Verweis auf
§ 341j Abs. 1 Satz 1 HGB
von
§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b HGB