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§ 268 Absatz 3 HGB
(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
§ 268 Absatz 6 HGB
(6) Ein nach
§ 250 Abs. 3
in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Verweis auf
§ 268 Abs. 3 oder 6 HGB
von
§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c HGB