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§ 341d HGB
§ 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die
§§ 341b, 341c
sind nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 341d HGB
von
§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b HGB