(1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzlicher Vertreter (
§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter,
1.
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
a)
b)
des
§ 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Abs. 4 oder Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs über die Bewertung;
c)
(weggefallen)
d)
des
§ 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Vorschrift des
§ 264 Absatz 1a, des
§ 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der
§§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7, der
§§ 272, 274 oder des
§ 275 oder des
§ 277 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung oder
e)
2.
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses einer Vorschrift des
§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Vorschrift
a)
des
§ 294 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über den Konsolidierungskreis,
b)
c)
des
§ 300 des Handelsgesetzbuchs über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
d)
des
§ 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des
§ 308 Abs. 2 oder des
§ 308a des Handelsgesetzbuchs über die Bewertung,
e)
des
§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
f)
des
§ 308 Abs. 1 Satz 3, des
§ 313 oder des
§ 314 des Handelsgesetzbuchs über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,
3.
bei der Aufstellung des Lageberichts der Vorschrift des
§ 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 289 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über den Inhalt des Lageberichts,
4.
bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder des Teilkonzernlageberichts der Vorschrift des
§ 13 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 315 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs über den Inhalt des Konzernlageberichts,
5.
bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des
§ 9 Abs. 1 oder des
§ 15 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit
§ 328 des Handelsgesetzbuchs über Form oder Inhalt, oder
6.
einer auf Grund des
§ 5 Abs. 3 oder des
§ 13 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit
§ 330 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen
§ 2 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 die dort vorgeschriebene Erklärung beim Betreiber des Bundesanzeigers oder der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig einreicht.
1.
die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder
2.
eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats nach
§ 7 Satz 5, der keinen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, oder als Mitglied eines nach
§ 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs eingerichteten Prüfungsausschusses eines in Absatz 2a genannten Unternehmens den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
(2c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats nach
§ 7 Satz 5, der einen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, eines in Absatz 2a genannten Unternehmens den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4)
1Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Fußnote