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§ 15 Absatz 2 PublG
(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt
§ 328
, für die Prüfungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
§ 329 Abs. 1 und 4
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
Verweis auf
§ 15 Abs. 2 PublG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 PublG