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§ 9 Absatz 1 PublG
(1)
1
Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben für dieses den Jahresabschluß und die sonst in
§ 325 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung des
§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6, § 328
des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.
2
§ 329 Abs. 1 und 4
des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
Verweis auf
§ 9 Abs. 1 PublG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 PublG