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§ 7 Satz 6 PublG
6
Richtet der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss ein, so gelten für diesen
§ 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3
des Aktiengesetzes entsprechend.
Verweis auf
§ 7 Satz 6 PublG
von
§ 20 Absatz 2a Satz 1 PublG