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§ 5 Absatz 1 Satz 2 PublG
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Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine Gliederung und für die einzelnen Posten des Jahresabschlusses gelten
§ 264 Absatz 1a
sowie die
§§ 265, 266, 268 bis 275 und 277
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d PublG