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§ 13 Absatz 4 PublG
1
(4)
§ 330
des Handelsgesetzbuchs über den Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach diesem Abschnitt.
Fußnote
(+++
§ 13 Abs. 3
u. 4: Zur Anwendung vgl.
§ 22 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 13 Abs. 4 PublG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 PublG