§ 4 RechVersV
§ 4 Davon-Vermerke
In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:
1.
die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. I), "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. II) und "Sonstige Forderungen" (Aktivposten E Nr. III);
2.
die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. I), "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. II), "Anleihen" (Passivposten I Nr. III), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten I Nr. IV) und "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten I Nr. V).
§ 5 RechVersV
§ 5 Zusätze
(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "Brutto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben einschließlich der Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.
(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "für eigene Rechnung" oder "Netto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.
(3) 1Wird das Versicherungsgeschäft nicht in Rückdeckung gegeben, entfallen die in den Formblättern enthaltenen Zusätze "Brutto" und "Netto" und "für eigene Rechnung" sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passivposten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen Unterposten. 2Außerdem entfallen in den versicherungstechnischen Rechnungen der Formblätter 2, 3 und 4 für die Gewinn- und Verlustrechnung die mit einem oder mehreren kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, soweit sie das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft betreffen.
§ 6 RechVersV
§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände
(1) Im Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" sind jeweils gesondert auszuweisen:
1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.
Geschäfts- oder Firmenwert;
4.
geleistete Anzahlungen.
(2) 1In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. 2Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.
§ 7 RechVersV
§ 7 Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
1Im Posten "Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" oder im Posten "Beteiligungen" auszuweisen sind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. 2Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.
§ 8 RechVersV
§ 8 Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
(1) 1Als Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind insbesondere die folgenden Rechte auszuweisen, wenn sie börsenfähig sind und nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen", im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" oder im Posten "Sonstige Ausleihungen" auszuweisen sind: Festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Inhaberpapiere, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind, Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Schatzwechsel, Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (commercial papers, euronotes, certificates of deposit, bons de caisse und ähnliche verbriefte Rechte) sowie Kassenobligationen. 2Vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.
(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz gebunden ist, sowie Null-Kupon-Anleihen, ferner Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
§ 9 RechVersV
§ 9 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen
1Im Posten "Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen" sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken oder Schiffen bestellt worden sind und bei denen die Befriedigung insbesondere durch Verwertung des belasteten Objekts erfolgen soll. 2Zu den vorgenannten Forderungen gehören auch diejenigen, die durch einen Versicherungsvertrag zusätzlich gesichert sind.
§ 10 RechVersV
§ 10 Sonstige Ausleihungen
(1) Im Posten "Sonstige Ausleihungen" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" oder im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auszuweisen sind:
1.
Namensschuldverschreibungen, zu denen insbesondere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden Versicherungsunternehmens im Schuldbuch eingetragen sind, gehören;
2.
Schuldscheinforderungen und Darlehen;
3.
Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine;
4.
übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:
a)
Tilgungsstreckungsdarlehen;
b)
Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter (Arbeitnehmer und selbständige Versicherungsvermittler) in Höhe von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten "Sonstige Forderungen" auszuweisen.
(2) 1Der Betrag der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Darlehen und Vorauszahlungen ist im Anhang anzugeben, wenn er sich nicht aus der Bilanz ergibt. 2Die übrigen Ausleihungen sind aufzugliedern, wenn sie einen größeren Umfang haben.
§ 11 RechVersV
§ 11 Einlagen bei Kreditinstituten
1Im Posten "Einlagen bei Kreditinstituten" sind die Guthaben und Sparguthaben bei Kreditinstituten auszuweisen, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. 2Auch die zugunsten ausländischer Regierungen als Kaution hinterlegten Geldbestände sind in diesem Posten auszuweisen. 3Einlagen bei Kreditinstituten, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter dem Posten "Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand" auszuweisen; dazu gehören auch die laufenden Postbankguthaben.
§ 12 RechVersV
§ 12 Andere Kapitalanlagen
1Im Posten "Andere Kapitalanlagen" sind auch die Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 auszuweisen. 2Die "Anderen Kapitalanlagen" sind im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben.
§ 13 RechVersV
§ 13 Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft
(1) Im Posten "Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft" sind von Unternehmen, die die Rückversicherung betreiben, die Forderungen an Vorversicherer in Höhe der von diesen einbehaltenen Sicherheiten oder der bei diesen oder Dritten gestellten Sicherheiten auszuweisen.
(2) Die Depotforderungen dürfen weder mit anderen Forderungen an den Vorversicherer zusammengefaßt noch mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Vorversicherer aufgerechnet werden.
(3) 1Verbleiben die bei einem Vorversicherer oder Dritten hinterlegten Wertpapiere im Eigentum des rückversichernden Unternehmens, sind sie bei diesem als Wertpapiere unter den jeweiligen Kapitalanlageposten auszuweisen. 2Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.
§ 14 RechVersV
§ 14 Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen
(1) Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der Wert oder die Überschüsse bei fondsgebundenen Verträgen bestimmen, und Kapitalanlagen zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Verträgen, bei denen die Leistung indexgebunden ist, ferner solche Kapitalanlagen, die für die Mitglieder eines Tontinenunternehmens gehalten werden und zur Verteilung an diese bestimmt sind.
(2) Im Anhang sind die Zusammensetzung des Anlagestocks und die Zahl der Anteileinheiten zum Abschlußstichtag anzugeben.
§ 15 RechVersV
§ 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
(1) Im Unterposten "noch nicht fällige Ansprüche" sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der Versicherungsunternehmen auf Beiträge der Versicherungsnehmer sowie der Mitglieds- und Trägerunternehmen auszuweisen, soweit diese geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlußaufwendungen betreffen.
(2) Bei Verträgen, auf die das bis zum Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, ist, wenn Garantiewerte vorgesehen sind, der Unterschiedsbetrag zwischen der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung und der uneingeschränkt gezillmerten Deckungsrückstellung hier auszuweisen.
§ 16 RechVersV
§ 16 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
1Im Posten "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Forderungssalden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen. 2Bei zum Abschlußstichtag gekündigten Rückversicherungsverträgen umfassen die Abrechnungssalden auch die auf diese entfallenden versicherungstechnischen Rückstellungen, sofern sie zum Abschlußstichtag abgelöst werden; erfolgt die Ablösung der versicherungstechnischen Rückstellungen erst zu einem späteren Abschlußstichtag oder Zeitpunkt, sind sie bis dahin unter den entsprechenden Unterposten der versicherungstechnischen Rückstellungen auszuweisen.
§ 17 RechVersV
§ 17 Sonstige Forderungen
1Im Posten "Sonstige Forderungen" sind Forderungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören auch die Forderungen aus der Versicherungsvermittlung für andere Versicherungsunternehmen, aus dem Führungsfremdgeschäft und aus sonstigen Dienstleistungsverträgen, geleistete Kautionen, der einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte Betrag und Forderungen an Mitglieds- und Trägerunternehmen, die nicht aus dem Versicherungsgeschäft herrühren.
§ 18 RechVersV
§ 18 Sachanlagen und Vorräte
(1) Als Sachanlagen sind technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie hierauf geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau auszuweisen.
(2) Als Vorräte sind insbesondere die Vorräte an Betriebsstoffen und Büromaterial sowie hierauf geleistete Anzahlungen auszuweisen.
§ 19 RechVersV
§ 19 Andere Vermögensgegenstände
Der Posten "Andere Vermögensgegenstände" ist im Anhang zu erläutern, wenn er einen größeren Umfang hat.
§ 20 RechVersV
§ 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten
Als "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.
§ 22 RechVersV
§ 22 Nachrangige Verbindlichkeiten
Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.
§ 23 RechVersV
§ 23 Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen Rückstellungen
1Die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen die Beträge, um die sich die Bruttobeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Grund der vertraglichen Abmachungen mit den Rückversicherern mindern. 2Die entsprechenden Anteile an dem Bruttobetrag der Beitragsüberträge sind gemäß § 24 zu berechnen; im Falle der Kündigung des Rückversicherungsvertrags gilt Satz 1.
§ 24 RechVersV
§ 24 Beitragsüberträge
1Der Bruttobetrag der Beitragsüberträge gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs umfaßt den Teil der gebuchten Bruttobeiträge, der als Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag dem folgenden Geschäftsjahr oder den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist, soweit er nicht in einer anderen versicherungstechnischen Rückstellung auszuweisen ist. 2Fehlt es in bestimmten Versicherungszweigen und -arten für die Berechnung des Bruttobetrags der Beitragsüberträge an einer zeitlichen Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Beitrag, ist der Bruttobetrag der Beitragsüberträge nach Verfahren zu ermitteln, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.
§ 25 RechVersV
§ 25 Deckungsrückstellung
(1) 1Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. 2Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem angemessenen versicherungsmathematischen Verfahren, insbesondere dem Zillmerungsverfahren, berücksichtigt werden.
(2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete Deckungsrückstellung eines Versicherungsvertrags unter dem jeweils vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswert, so ist sie in dessen Höhe anzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie Versicherungsleistung.
(3) Der Posten "Deckungsrückstellung" umfaßt insbesondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für beitragsfreie Jahre und Versicherungen.
(4) Für die Berechnung der Rückstellung im Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft gelten im Übrigen
1.
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3.
§ 336, auch in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1 und § 233 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie
4.
die auf Grund von § 88 Absatz 3, § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften.
(5) 1Bei der Berechnung der von den Krankenversicherungsunternehmen zu bildenden Alterungsrückstellung finden die auf Grund des § 160 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften Anwendung. 2Ergibt sich durch Aufrechnung negativer Alterungsrückstellungen gegen positive Alterungsrückstellungen für die Alterungsrückstellung aller vom Krankenversicherungsunternehmen selbst abgeschlossenen Versicherungen eine negative Alterungsrückstellung, so ist diese in der Bilanz mit Null einzustellen.
(6) 1Bei den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen umfaßt der Posten "Deckungsrückstellung" auch die aus angesammelten und verzinsten Sparanteilen der Beiträge gebildete Beitragsdeckungsrückstellung für das nach Art der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfall-Versicherungsgeschäft. 2Die von diesen Unternehmen für Renten-Versicherungsfälle gebildete Renten-Deckungsrückstellung ist im Posten "Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle" auszuweisen.
§ 26 RechVersV
§ 26 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
(1) 1Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Lebensversicherung die gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen. 2In der Krankenversicherung umfaßt diese Rückstellung die bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Arztes, der Apotheke, des Krankenhauses oder von ähnlichem vor dem Abschlußstichtag liegt oder Tagegeld für Tage vor dem Abschlußstichtag gewährt wird. 3Der nach § 341g Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ermittelte Ausgangsbetrag ist um einen geschätzten Betrag zu erhöhen, dem das sich zumindest aus den letzten drei Geschäftsjahren ergebende durchschnittliche Verhältnis der Zahlungen für Versicherungsfälle in den ersten Monaten zu den gesamten Aufwendungen für Versicherungsfälle - jeweils für das vorausgegangene Geschäftsjahr - zugrunde zu legen ist. 4Zusätzlich sind hierbei die Auswirkungen außergewöhnlicher Umstände gesondert abzuschätzen.
(2) 1Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen sind von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzusetzen. 2In der Rechtsschutzversicherung gehören zu den Forderungen nach Satz 1 auch bestehende Forderungen an den Prozeßgegner auf Erstattung der Kosten. 3Erreichen die abgesetzten Forderungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang anzugeben.
§ 27 RechVersV
§ 27 Näherungs- und Vereinfachungsverfahren
(1) 1Reichen die das Geschäftsjahr betreffenden Informationen über die fälligen Beiträge oder die eingetretenen Versicherungsfälle auf Grund der Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zu einer ordnungsgemäßen Schätzung nicht aus, so ist eine der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Methoden anzuwenden. 2Der Betrag der so gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen ist erforderlichenfalls soweit aufzustocken, daß er zur Erfüllung derzeitiger und künftiger Verpflichtungen ausreicht.
(2) 1In Versicherungszweigen oder Versicherungsarten, in denen nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird, ist die versicherungstechnische Rückstellung aus dem Überschuß der gebuchten Beiträge über die Zahlungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für im Zeichnungsjahr beginnende Verträge zu bilden. 2Diese Rückstellung kann auch auf der Grundlage eines bestimmten Prozentsatzes der gebuchten Beiträge ermittelt werden, wenn nach der Eigenart des versicherten Risikos ein solches Verfahren zweckmäßig ist. 3Sobald ausreichende Informationen vorliegen, jedoch spätestens am Ende des dritten auf das Zeichnungsjahr folgenden Jahres, ist die so gebildete Rückstellung durch eine nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelte Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu ersetzen. 4Zeichnungsjahr ist das Geschäftsjahr, in dem die Versicherungsverträge in dem betreffenden Versicherungszweig oder der betreffenden Versicherungsart begonnen haben.
(3) In der versicherungstechnischen Rechnung können die Zahlen des Jahres eingesetzt werden, das dem Geschäftsjahr ganz oder teilweise, jedoch um nicht mehr als zwölf Monate, vorausgeht.
(4) 1Die Anwendung eines Verfahrens nach Absatz 2 oder 3 ist im Anhang anzugeben und zu begründen; bei Änderung des angewandten Verfahrens ist ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Anhang darzulegen. 2Bei der Anwendung eines Verfahrens nach Absatz 2 ist im Anhang der Zeitraum bis zur Bildung einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle anzugeben. 3Bei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 3 ist im Anhang anzugeben, um welchen Zeitraum das Jahr, dessen Zahlen ausgewiesen werden, dem Geschäftsjahr vorausgeht und welchen Umfang die betreffenden Geschäfte haben.
§ 28 RechVersV
§ 28 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
(1) 1Im Posten "Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung" sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. 2Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nicht im Wege der Direktgutschrift gewährt werden.
(2) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfaßt die Beträge, die vom Gesamtergebnis, vom versicherungstechnischen Gewinn des gesamten Versicherungsgeschäfts, vom Ergebnis eines Versicherungszweiges oder einer Versicherungsart abhängig sind.
(3) Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfaßt die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom Gewinn eines oder mehrerer Versicherungsverträge abhängig oder die vertraglich vereinbart oder gesetzlich geregelt sind.
(4) Verzinslich angesammelte Überschußanteile sowie fällige, aber noch nicht ausgeschüttete Überschußanteile sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern" auszuweisen.
(5) Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, die Zuführungen zur Deckungsrückstellung aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung unter dem Posten "Deckungsrückstellung" gesondert als "Zuführung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung" auszuweisen.
(6) 1In der Lebensversicherung wird für Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüberschussanteilfonds) nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration gebildet. 2Die Rückstellung darf nur für Zwecke des Satzes 1 verwendet werden. 3§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
(7) Der Schlussüberschussanteilfonds von Versicherungen außerhalb der Rentenbezugsphase ist nach Maßgabe der Absätze 7a bis 7d so zu berechnen, dass sich zum Abschlussstichtag die abgezinsten anteiligen Endwerte der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen und der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration zum regulären Fälligkeitszeitpunkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) ergeben.
(7a) Der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile wird bei kapitalbildenden Versicherungen nach Maßgabe des zeitlichen Verlaufs der Entstehung der Erträge aus Kapitalanlagen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.
(7b) Bei Risikoversicherungen ergibt sich der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen, indem der sich aus der Deklaration ergebende Endwert mit dem Verhältnis der abgelaufenen zu der gesamten Versicherungsdauer multipliziert wird.
(7c) Für die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ist der anteilige Endwert der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte Anteil des Betrages, der bei Beendigung der Verträge mindestens an Versicherungsnehmer auszuzahlen wäre.
(7d) 1Für die Abzinsung der anteiligen Endwerte ist ein Zinssatz zu wählen, der nicht höher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. 2Vorzeitige Vertragsbeendigungen dürfen durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. 3In der Rentenbezugsphase ist der Fonds für Gewinnrenten und Schlussüberschussanteile mindestens in Höhe der Differenz aus dem mit auf der Basis eines besten Schätzwerts abgeleiteten Rechnungsgrundlagen berechneten Barwerts der künftigen Renten einschließlich nicht garantierter Rentengewinnanteile gemäß der jeweils geltenden Deklaration und der Deckungsrückstellung zu berechnen.
(7e) Von den Absätzen 7 bis 7d abweichende Verfahren sind zulässig,
1.
wenn sie zu annähernd gleichen Ergebnissen führen oder
2.
um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge nach aufsichtsbehördlichen genehmigten Tarifen oder den Besonderheiten des Tarifs oder der Deklaration zu entsprechen.
(7f) Durch Rückkauf vorzeitig fällige Schlussüberschussanteile müssen durch den Schlussüberschussanteilfonds des jeweiligen Teilbestands gedeckt sein.
(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Anhang in tabellarischer Form anzugeben:
1.
die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für Beitragsrückerstattung;
2.
die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die entfallen
a)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile;
b)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen;
c)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven;
d)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge zur Beteiligung an Bewertungsreserven, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;
e)
auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Gewinnrenten zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe a;
f)
auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Schlussüberschussanteilen und Schlusszahlungen zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach den Buchstaben b und e;
g)
auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;
h)
auf den ungebundenen Teil (Rückstellung für Beitragsrückerstattung ohne die Buchstaben a bis g);
3.
für die einzelnen Abrechnungsverbände beziehungsweise Bestandsgruppen die festgesetzten Überschussanteile und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres;
4.
die Verfahren zur Berechnung des Schlussüberschussanteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrundlagen.
(9) Für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfallversicherung gelten die Absätze 6 bis 8 entsprechend.
§ 29 RechVersV
§ 29 Schwankungsrückstellung
1Auf die Bildung von Schwankungsrückstellungen nach § 341h Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind die in der Anlage enthaltenen Vorschriften anzuwenden. 2Die für das Versicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung der Berechnungsgrundlagen erfordern oder die Regelung den Ausgleich der Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf nicht oder nicht ausreichend gewährleistet.
§ 30 RechVersV
§ 30 Der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen
(1) Für die selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Produkthaftpflicht-Versicherungen von Pharmarisiken nach dem Arzneimittelgesetz ist jeweils eine Pharmarückstellung als eine der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellung nach § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu bilden:
1.
Der Höchstbetrag der Pharmarückstellung beträgt jeweils das Fünfzehnfache der verdienten Beiträge des Geschäftsjahres für eigene Rechnung.
2.
Der Pharmarückstellung sind, bis die Höhe nach Nummer 1 erreicht oder nach einer Auflösung wieder erreicht ist, jährlich 75 vom Hundert des Saldos aus verdienten Beiträgen und Aufwendungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zuzuführen, vermindert um die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils für eigene Rechnung.
3.
Ergeben die Berechnungen nach Nummer 2 einen negativen Betrag, ist die Pharmarückstellung insoweit aufzulösen.
(2) Für die selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Sach- und Haftpflicht-Versicherungen von Anlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gegen Kernenergieschäden ist jeweils eine Atomanlagenrückstellung als eine der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellung gemäß § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu bilden:
1.
Der Höchstbetrag der Atomanlagenrückstellung beträgt entweder 100 vom Hundert der Sach- und Haftpflichtversicherungssumme für Kernenergieschäden, die das Versicherungsunternehmen für die von ihm summenmäßig am höchsten versicherte Anlage der in Satz 1 bezeichneten Art auf eigene Rechnung übernommen hat, oder 25 vom Hundert des Gesamtbetrages der Versicherungssumme für Kernenergieschäden, die das Versicherungsunternehmen zur Versicherung solcher Anlagen auf eigene Rechnung übernommen hat. Maßgebend ist der niedrigere der beiden Beträge.
2.
Der Atomanlagenrückstellung sind, bis die Höhe nach Nummer 1 erreicht oder nach einer Entnahme wieder erreicht ist, jährlich 20 vom Hundert des Betrages nach Nummer 1 zuzuführen, jedoch nicht mehr als 75 vom Hundert der verdienten Beiträge, vermindert um die Aufwendungen für Versicherungsfälle, jeweils für eigene Rechnung.
3.
Sofern die Aufwendungen für Versicherungsfälle 75 vom Hundert der verdienten Beiträge, jeweils für eigene Rechnung, übersteigen, ist die Atomanlagenrückstellung insoweit aufzulösen.
(2a) Für die selbst abgeschlossene und in Rückdeckung übernommene Versicherung von Terrorrisiken mit hohem Schadenrisiko ist jeweils eine Terrorrisikenrückstellung als eine der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellung nach § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu bilden:
1.
Der Höchstbetrag der Terrorrisikenrückstellung entspricht für das in Rückdeckung übernommene Geschäft der jeweiligen Haftungshöchstsumme der für eigene Rechnung übernommenen Risiken. Im selbst abgeschlossenen Geschäft beträgt der Höchstbetrag das Fünfzehnfache der verdienten Beiträge des Geschäftsjahres für eigene Rechnung.
2.
Der Terrorrisikenrückstellung sind, bis die Höhe nach Nummer 1 erreicht oder nach einer Auflösung wieder erreicht ist, jährlich 90 vom Hundert des Saldos aus verdienten Beiträgen und Aufwendungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zuzuführen, vermindert um die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils für eigene Rechnung. Weist das Versicherungsunternehmen im Einzelfall niedrigere oder höhere sonstige Aufwendungen für das Versicherungsgeschäft als die nach Satz 1 angenommenen 10 vom Hundert nach, erhöht oder verringert sich der Betrag von 90 vom Hundert entsprechend.
3.
Ergeben die Berechnungen nach Nummer 2 einen negativen Betrag, ist die Terrorrisikenrückstellung insoweit aufzulösen.
(3) 1Ähnliche Rückstellungen sind unzulässig, wenn eine Schwankungsrückstellung gebildet ist. 2Sie sind in die Schwankungsrückstellung zu überführen, sobald in einem Geschäftsjahr die Voraussetzungen nach § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht mehr vorliegen.
§ 31 RechVersV
§ 31 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Zu dem Posten "Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen" gehören insbesondere:
1.
die Stornorückstellungen zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und zu vom bilanzierenden Versicherungsunternehmen bereits kassierten Beiträgen in Höhe der voraussichtlich zurückzugewährenden Beiträge wegen Fortfalls oder Verminderung des technischen Risikos gemäß § 80 des Versicherungsvertragsgesetzes;
2.
die Rückstellung für drohende Verluste für die einzelnen Versicherungszweige oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben unter diesem Posten auch auszuweisen:
1.
die Rückstellung auf Grund der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zur Solidarhilfe e.V. und Verkehrsopferhilfe e.V.;
2.
die Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Kraftfahrt- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen;
3.
die Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie vorsorglich bei einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum vor Ablauf dieses Zeitraums gebildet wird.
§ 32 RechVersV
§ 32 Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
(1) Unter diesem Posten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus Lebensversicherungsverträgen auszuweisen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist.
(2) Etwaige weitere versicherungstechnische Rückstellungen, die im Hinblick auf Sterblichkeit, Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken (wie im Falle von zugesicherten Mindestleistungen oder Rückkaufswerten) gebildet werden, sind unter dem Passivposten "Deckungsrückstellung" auszuweisen.
(3) Versicherungstechnische Rückstellungen für Verpflichtungen eines Tontinenbetreibers gegenüber den Mitgliedern einer Tontine sind ebenfalls hier auszuweisen.
§ 33 RechVersV
§ 33 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
(1) Im Posten "Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft" sind die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden Versicherungsunternehmen als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.
(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer zusammengefaßt noch mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.
§ 34 RechVersV
§ 34 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
1Im Posten "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen. 2Im übrigen gilt § 16 Satz 2.
§ 36 RechVersV
§ 36 Gebuchte Bruttobeiträge
(1) Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind, soweit es sich um das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft handelt, insbesondere folgende Beiträge auszuweisen:
1.
die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und Beitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge), auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der tarifmäßigen Nebengebühren der Versicherungsnehmer, auch wenn sie ganz oder teilweise dem Versicherungsvermittler belassen werden;
2.
die Beiträge, die erst nach dem Abschlußstichtag berechnet werden können;
3.
in der Lebensversicherung die Einmalbeiträge;
4.
die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Geschäftsjahr erhobenen Nachschüsse;
5.
die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Nachverrechnungsbeiträge in den Versicherungszweigen, die nach Zeichnungsjahren abgerechnet werden;
6.
die Beiträge aus solchen Versicherungen, die in einen Versicherungspool eingebracht werden;
7.
die Beiträge, die im Falle der offenen Mitversicherung von der führenden Gesellschaft als eigene Anteile gezeichnet worden sind;
8.
die Beiträge aus dem Beteiligungsgeschäft, die im Falle der offenen Mitversicherung der Mitversicherer von der führenden Gesellschaft erhalten hat;
9.
Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
(2) 1Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind abzusetzen:
1.
die Versicherungsteuer, auch wenn sie nicht gesondert vom Versicherungsnehmer erhoben wird;
2.
die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
2Die Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrückerstattungen und Provisionen an die Versicherungsvermittler gekürzt werden.
(3) 1Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind, soweit es sich um das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft handelt, folgende Beiträge auszuweisen:
1.
die von den Vorversicherern für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;
2.
die von einem Versicherungspool übernommenen Beiträge;
3.
die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts vom Vorversicherer erhaltenen Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
2Von den Beiträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts an den Vorversicherer abgeführten Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.
§ 37 RechVersV
§ 37 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
1Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen:
1.
die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;
2.
die an einen Versicherungspool abgegebenen Beiträge;
3.
die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
2Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.
§ 38 RechVersV
§ 38 Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung
(1) 1Im Posten "Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung" sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen folgende Zinserträge auszuweisen:
1.
die Erträge aus den Kapitalanlagen (abzüglich der entsprechenden unmittelbaren Aufwendungen) des für die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung für die selbst abgeschlossenen Schaden- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung gebildeten Deckungsstocks;
2.
die Zinszuführungen zur Brutto-Rentendeckungsrückstellung in den selbst abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherungen;
3.
die Depotzinserträge aus den bei den Vorversicherern in Höhe der Brutto-Deckungsrückstellungen gestellten Sicherheiten für die in Rückdeckung übernommenen Lebens-, Kranken- sowie Schaden- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung.
2Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen abzusetzen, soweit sie die einbehaltenen Sicherheiten für die Anteile der Rückversicherer an den in Satz 1 genannten versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen betreffen.
(2) Im Anhang ist der Grund der Übertragung und die Berechnungsgrundlage zu erläutern.
§ 39 RechVersV
§ 39 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
Lebensversicherungsunternehmen haben die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen im Posten "Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen" oder im Posten "Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen" auszuweisen.
§ 40 RechVersV
§ 40 Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung
1Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
1.
bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern
a)
zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;
b)
nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;
2.
bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
3.
bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.
3Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
§ 41 RechVersV
§ 41 Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung
(1) 1Die Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung umfassen die im Geschäftsjahr für Versicherungsfälle geleisteten Bruttozahlungen sowie die Veränderung der Brutto-Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. 2Von den Bruttoaufwendungen gemäß Satz 1 sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
(2) 1Als Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungsfälle sind die gesamten im Geschäftsjahr erfolgten Zahlungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres und der Vorjahre abzüglich der im Geschäftsjahr erhaltenen Zahlungen auf Grund von Regressen, Provenues und Teilungsabkommen sowie der Zahlungen im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 auszuweisen. 2Hierbei sind die Schadenreserve-Austrittsbeträge auf Grund von Vertragskündigungen zum Ende des Geschäftsjahres zu berücksichtigen. 3Der Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungsfälle umfaßt auch Rentenzahlungen, gezahlte Rückkäufe und Rückgewährbeträge sowie die dem Funktionsbereich "Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen, bestehend aus den externen und internen Regulierungsaufwendungen. 4Zu den externen Regulierungsaufwendungen gehören insbesondere die Anwalts-, Gerichts- und Prozeßkosten, Honorare für betriebsfremde Schadenregulierer sowie die Zusatzprovisionen für Schadenregulierung an die Versicherungsvermittler. 5Als Regulierungsaufwendungen sind auch die Aufwendungen zur Abwehr unbegründeter Ansprüche in der Haftpflichtversicherung sowie die entschädigungsgleichen Aufwendungen in der Rechtsschutzversicherung, die durch die Betreuung der Versicherungsnehmer und der Anwälte sowie die Prüfung der Erfolgsaussichten entstehen, zu berücksichtigen.
(3) Die Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ergibt sich aus der Differenz zwischen dem entsprechenden Wert am Ende des Geschäftsjahres und demjenigen am Anfang des Geschäftsjahres.
(4) Bei dem Ausweis des Anteils der Rückversicherer an dem Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungsfälle und an der Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Ist das Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle erheblich, so ist dieses nach Art und Höhe im Anhang zu erläutern.
§ 42 RechVersV
§ 42 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
(1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in der Lebens- und Krankenversicherung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
(2) 1Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversicherung und die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversicherung sowie der Rückversicherung und in der Krankenversicherung umfassen:
1.
die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung;
2.
die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.
2Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen an die Versicherungsnehmer einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.
§ 43 RechVersV
§ 43 Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
(1) 1Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
1.
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen;
2.
Abschluß von Versicherungsverträgen;
3.
Verwaltung von Versicherungsverträgen;
4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.
2Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen. 3Die den Funktionsbereichen 1 bis 3 zugerechneten Aufwendungen sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen zusätzlich im Hinblick auf § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, untergliedert nach den dort genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten, und auf das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft aufzuteilen. 4Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche und Versicherungszweige ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereiches für den Funktionsbereich oder Versicherungszweig vorzunehmen.
(2) 1Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. 2Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl
1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a)
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft,
b)
die Courtagen an die Versicherungsmakler,
c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen,
b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:
1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen;
2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen;
3.
die Schadenverhütung und -bekämpfung;
4.
die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer;
5.
die Bearbeitung der
a)
Beitragsrückerstattung;
b)
passiven Rückversicherung und Retrozession.
(4) 1Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. 2Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.
(5) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. 2Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.
§ 44 RechVersV
§ 44 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
1Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
1.
bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;
2.
bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen
a)
die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;
b)
die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;
c)
die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
d)
die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
3Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
§ 45 RechVersV
§ 45 Erträge aus Kapitalanlagen
(1) 1Betreibt ein Lebensversicherungsunternehmen auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft, sind die Erträge aus Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen. 2Betreibt ein Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung, sind die Erträge aus Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem bezeichneten Krankenversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Krankenversicherungsgeschäft auszuweisen.
(2) Als "Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" sind auch die kalkulatorischen Mieten für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszuweisen.
§ 46 RechVersV
§ 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen
(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.
(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:
1.
die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;
2.
Depotgebühren;
3.
Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;
4.
Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften;
5.
Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.
§ 47 RechVersV
§ 47 Sonstige Erträge
1Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
1.
die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen;
2.
(weggefallen)
3.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren;
4.
die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den
a)
zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind;
b)
Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.
§ 48 RechVersV
§ 48 Sonstige Aufwendungen
1Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
1.
Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können;
2.
(weggefallen)
3.
die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung. Nicht hier auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem Posten "Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung" zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungsunternehmen im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu erfassen sind;
4.
die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht
a)
die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" zu erfassen sind;
b)
die Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer betreffen, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind;
5.
die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung in Rechnung gestellten Zentralverwaltungsaufwendungen.
§ 49 RechVersV
§ 49 Sonstige Steuern
Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.
§ 50 RechVersV
§ 50 Ausgleichsposten
1Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen die versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, im Falle der Ergänzung der nichtversicherungstechnischen Rechnung gemäß Fußnote 4 des Formblatts 3 an Stelle des Postens "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" den rechnerischen Überschuß der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten" auszuweisen. 2Im nachfolgenden Geschäftsjahr ist dieser Unterschiedsbetrag unter dem "Ausgleichsposten aus dem Vorjahr" auszuweisen.