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§ 341e Absatz 2 Nummer 2 HGB
2.
für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist (Rückstellung für Beitragsrückerstattung);
Verweis auf
§ 341e Abs. 2 Nr. 2 HGB
von
§ 28 Absatz 1 Satz 1 RechVersV