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§ 341g Absatz 1 Satz 1 HGB
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Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden.
Verweis auf
§ 341g Abs. 1 Satz 1 HGB
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 RechVersV