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§ 233 Absatz 5 Satz 2 VAG
2
Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, ist
§ 234 Absatz 6
entsprechend anzuwenden.
§ 234 Absatz 6 Satz 1 VAG
(6)
1
Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, ist
§ 336
entsprechend anzuwenden, soweit ihnen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt.
Verweis auf
§ 234 Absatz 6 Satz 1 und § 233 Absatz 5 Satz 2 VAG
von
§ 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RechVersV